Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass sich die Rechtslage unter anderem auch nach Landesrecht richtet. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Regelung den Bundesländern überlassen. Für Rheinland-Pfalz ergeben sich die Regelungen aus den §§ 21 bis 33 des Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG).
Im Gesetz aufgeführt sind das Hammerschlags- und das Leiterrecht (§ 21 LNRG RLP).
Unter Hammerschlagsrecht wird die Befugnis verstanden, das Nachbargrundstück betreten zu können, um von dort aus Bau-, Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten an Bauwerken auf dem eigenen Grundstück durchzuführen, die von dort aus entweder gar nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem technischen oder kostenmäßigen Aufwand ausgeführt werden können.
Unter Leiterrecht versteht man die Befugnis, zu diesen Zwecken auf dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen, Baumaterialien über das Nachbargrundstück zur Baustelle zu befördern und in manchen Bundesländern auch Baumaschinen und Baumaterial während der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück abzustellen oder zu lagern.
Daneben wird das Hammerschlags- und Leiterrecht durch das sog. Schaufelschlagsrecht ergänzt. Dabei geht es um die Befugnis, im Zusammenhang mit Erdarbeiten auf dem Nachbargrundstück auch Erde, Sand, oder anderen Bodenaushub vorübergehend lagern zu dürfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu findet sich im LNRG RLP aber nicht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem § 22 LNRG RLP, d. h. die Anzeigepflicht. Der Nachbar muss die Nutzungsabsicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten (Mieter) anzeigen.
Wenn also die Voraussetzungen des § 21 LNRG RLP und eine rechtzeitige Anzeige vorliegen, dann müssen Sie die Betretung dulden.
Bitte beachten Sie, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterworfen sind und dass Ausführungen in Urteilen nicht verallgemeinert werden können. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.