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Abofalle im Internet Gewinnspiel

AG München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06 – Kein Zahlungsanspruch bei Abo-Falle

Endurteil gem. § 495a ZPO
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klagepartei
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 30,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Lebenserwartungs-Berechnung nach § 611 Abs. 1 BGB.

Ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die die Klägerin in ihren AGB vorgibt, ist wegen eines versteckten Eignungsmangels über den Preis nicht zustande gekommen, § 155 BGB. Zwar hat die Beklagte durch Anklicken akzeptiert, dass sie die AGB der Klägerin anerkennt. Jedoch ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB eine überraschende Klausel nach § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Da es der Klägerin erkennbar und wesentlich aber auf eine zahlungspflichtige Leistung ankommt, ist der Vertrag wegen des Einigungsmangels in diesem Hauptpunkt überhaupt nicht wirksam geschlossen worden.
Aufgrund der richterlichen Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Internet-Seite ist das Gericht überzeugt, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Es wird mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne auf Kosten hinzuweisen. Der Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reicht hierfür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren.

Eine Anmeldung ist vorliegend möglich, ohne das Feld über den Preis unterhalb des Anmeldebuttons auf dem Bildschirm gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der AGB muss nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier versteckt sich die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Hauptleistungspflichten in AGB geregelt werden, vergleiche Palandt, 65. Auflage, § 305 Randnummer 5, aber hier wird in den AGB überhaupt erst der Vertrag als entgeltlicher Vertrag dargestellt. Daher ist auch die vom Klägervertreter angeführte BGH-Entscheidung, Aktenzeichen: I ZR 75/03, nicht einschlägig. Dort war zwischen den Parteien auch ohne AGB klar, welches Vertragsverhältnis der Art nach vorlag.

Insgesamt ist Ziffer 6 Satz 1 der AGB nach den gesamten Umständen, nämlich dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam ist.

Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3
ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

Urheberrechtsverletzung durch die Bildersuchfunktion von Google

Die vom führenden Suchmaschinenbetreiber angebotene Funktion „Google Bildersuche“ verstößt laut dem Landgericht Hamburg gegen deutsches Urheberrecht. Die sog. „Thumbnails“, also stark verkleinerte Versionen bzw. Kopien des original Werkes , die von Google zur Ergebnisanzeige verwendet werden, seien keine selbständigen Werke und bedürfen somit zur Veröffentlichung der Einwilligung des Urhebers. Jedoch bleibt das Ergebnis der Berufung, die Google gegen dieses Urteil eingelegt hat, noch abzuwarten.

LG Hamburg, Urt. v. 14.10.2008 – Az. 308 O 42/06 u. 308 O 248/07

Gewerbliches Ausmaß des Filesharings beim urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch

Der Beschluss des Gerichts stellt fest, dass das für den Auskunftsanspruch bzgl. der Identität des Filesharing-Teilnehmers erforderliche gewerbliche Ausmaß, nicht durch den einmaligen Download bzw. Upload eines bereits 3 Monate alten und auf dem Markt schlecht positionierten Computerspiels erfüllt ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 – Az. 3 W 184/08

Unzulässige Namensabkürzungen im Impressum

Das Fehlen des ausgeschriebenen Vornamens des Geschäftsführers im Impressum ist laut dem OLG Düsseldorf als ein erheblicher Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 und damit als wettbewebsrechtlich erheblich zu beurteilen. Eine kurzzeitige Unerreichbarkeit der Impressums, die durch Reparatur- bzw. Korrekturarbeiten bedingt wird, stellt hingegen keinen Verstoß dar.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2008 – Az. I-20 U 125/08