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Unzulässige Namensabkürzungen im Impressum

Das Fehlen des ausgeschriebenen Vornamens des Geschäftsführers im Impressum ist laut dem OLG Düsseldorf als ein erheblicher Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 und damit als wettbewebsrechtlich erheblich zu beurteilen. Eine kurzzeitige Unerreichbarkeit der Impressums, die durch Reparatur- bzw. Korrekturarbeiten bedingt wird, stellt hingegen keinen Verstoß dar.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2008 – Az. I-20 U 125/08