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Gewerbliches Ausmaß des Filesharings beim urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch

Der Beschluss des Gerichts stellt fest, dass das für den Auskunftsanspruch bzgl. der Identität des Filesharing-Teilnehmers erforderliche gewerbliche Ausmaß, nicht durch den einmaligen Download bzw. Upload eines bereits 3 Monate alten und auf dem Markt schlecht positionierten Computerspiels erfüllt ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 – Az. 3 W 184/08