Die vom führenden Suchmaschinenbetreiber angebotene Funktion „Google Bildersuche“ verstößt laut dem Landgericht Hamburg gegen deutsches Urheberrecht. Die sog. „Thumbnails“, also stark verkleinerte Versionen bzw. Kopien des original Werkes , die von Google zur Ergebnisanzeige verwendet werden, seien keine selbständigen Werke und bedürfen somit zur Veröffentlichung der Einwilligung des Urhebers. Jedoch bleibt das Ergebnis der Berufung, die Google gegen dieses Urteil eingelegt hat, noch abzuwarten.
LG Hamburg, Urt. v. 14.10.2008 – Az. 308 O 42/06 u. 308 O 248/07