Vollständige Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte

Das Gesetz (§ 543 II S.2 Nr.2 BGB) führt die vollständige unbefugte Überlassung an einen Dritten als Kündigungsgrund an.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einziehende Familienangehöriger ist. Entscheidend ist, dass die Mietvertragspartei nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist (Siehe LG Frankfurt, Urteil vom 09.10.1992, Az. 2/17 S 370/91 = NJW-RR 1993, 143).

Unzulässig ist eine vollständige Übergabe auf Dauer an Angehörige, da sich ansonsten der Vermieter de facto einem völlig neuen Vertragspartner ausgesetzt sieht, wovor er aber durch  § 540 BGB geschützt werden soll (LG Frankfurt, WuM 1989, 237; BayObLG, WuM 1984, 13; LG Frankfurt, a. a. O.).