OLG München, Az. 10 W 1789/10 Prüfungsfrist der Haftpflichtversicherung

 

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 W 1789/10
1 0 1030/09 LG Passau

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Beschwerdegegnerin –

gegen

1.

2.

– Beklagte und Beschwerdeführer –

wegen Schadensersatzes;

hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

erläßt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010 folgenden

Beschluß:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 11.05.2010 gegen die Kostenentscheidung im Endurteil des LG Passau vom 29.04.2010 (Az. 1 O 1030/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben samtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.731,80 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum Endurteil und den der angefochtenen Kostenentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen des Erstgerichts wird auf das Endurteil des LG Passau vom 29.04.2010 (Bl. 35/41 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das den Beklagten am 03.05.2010 zugestellte Urteil legten diese mit Schriftsatz vom 11.05.2010 (Bl. 44/49 d.A.), beim LG Passau am 12.05.2010 eingegangen, sofortige Beschwerde ein, soweit ihnen darin die Tragung der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden war. Die Klägerin nahm hierzu im Schriftsatz vom 26.05.2010 (Bl. 54/55 d.A.) Stellung. Mit Beschluß vom 23.07.2010 (Bl. 61 d.A.), den Parteien am selben Tag formlos bekanntgemacht, half das Erstgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab, wobei es sich auf die angefochtene Entscheidung bezog und lediglich ergänzend darauf hinwies, daß die Zweitbeklagte vorprozessual keine Originalfotos angefordert hatte.

II.

Die gem. § 567 I Nr. 1 ZPO i. Verb. m. § 91 a II 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführer befanden sich im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Erfüllung der klägerischen Schadensersatzforderung) im Verzug und hatten Anlaß zur Klageerhebung gegeben,

a) Schon der rechtliche Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin zu 2) habe einen Prüfzeitraum vor der Regulierung eines Unfalls von „in der Regel 4-6 Wochen”, der „bei weiterem Aufklärungs- und Rücksprachebedarf auch höher anzusetzen” sei (Beschwerdebegründung unter I 1) oder gar eine Prüffrist von „grundsätzlich 6 Wochen” (so im Schriftsatz vom 12.03.2010 (S. 2 = Bl. 26 d.A. unter 2 lit. a) ist fehlsam.

aa) Die Dauer der Prüffrist (vgl. § 14 I WG n.F.) wird in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt, von 2 Wochen AG Erlangen (DAR 2005, 690) über mindestens 2-3 Wochen (OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190= OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611; LG München I zfs 1984, 367: mindestens 12-15 Arbeitstage), 3 Wochen (LG München I VersR 1973, 871; LG Düsseldorf VersR 1981, 582 [583]; LG Bielefeld zfs 1988, 282; im Ergebnis auch OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479), etwa 1 Monat (OLG Frankfurt a.M. OLGR 1996, 77) bis hin zu 4-6 Wochen (OLG Rostock OLG-NL 2001, 92; KG VersR 2009, 1262; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009 – 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 14] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; OLG Saarbrücken, Beschl. 09.02.2010 – 4 W 26/10 – 03 [Juris] ohne jede Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand).

Nach Ansicht des Senats ist mit der h. M. davon auszugehen, daß die Dauer der Prüffrist von der Lage des Einzelfalls abhängig ist, in der Regel aber maximal 4 Wochen beträgt (vgl. in dieser Richtung OLG München [24. ZS] VersR 1979, 479; Senat, Urt. v. 21.06.2010 – 10 U 5028/09). Dabei ist auch der technische Fortschritt in der Schadensbearbeitung zu berücksichtigen, weshalb auch deutlich kürzere Fristen zu erwägen sind (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51: 2 Wochen; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 114 = OLGR 2008, 197 = NZV 2008, 151 = DAR 2007, 611: 3 Wochen); daß die Haftpflichtversicherungen über einen „größeren Büroapparat verfügten, der „gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (so OLG Rostock OLG-NL 2001, 92), ist nicht anzuerkennen, weil es sich um ein in der Sphäre des Schuldners angesiedeltes Problem handelt, das nicht auf den Geschädigten abgewälzt werden darf – andernfalls hätte es ein Schuldner in der Hand, sich durch unklare oder schwerfällige Organisationsstrukturen über längere Zeit folgenlos seinen Verpflichtungen zu entziehen.

bb) Die ggf. vom Versicherer als erforderlich angesehene Einsicht in die Ermittlungsakte hat grundsätzlich keinen Einfluß auf die Dauer dieser Prüffrist (und den Eintritt des Verzugs), weil sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben (OLG Saarbrücken NZV 1991, 312 = zfs 1991, 16 = AnwBI. 1991, 343; MDR 2007, 1190 = OLGR 2007, 441 = SP 2008, 51; OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009 – 7 U 499/09 [Juris, dort Rz. 15] = NZV 2009, 604 [nur Ls.]; a.A. OLG Hamm VersR 1988, 1038 ohne eigenständige Begründung; OLG Frankfurt a.M. VersR 2004, 1595 ohne Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung).

Vorliegend wird dies besonders deutlich, wenn die Beschwerdeführerin zu 2) erst mit Schreiben vom 25.06.2009, also rund 1 Monat nach dem Unfall vom 27.05.2009, bei der „Polizei” in Passau um Akteneinsicht bat (Bl. 23 der EA der StA Passau – Az. 310 Js 8428/09), ein Zeitraum, für den es keinen nachvollziehbaren oder gar anerkennenswerten Grund gibt. Auch die weitere Verzögerung in diesem Zusammenhang, nämlich die Bewilligung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Passau erst am 16.10.2009 kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen – es ist gerichtskundig und auch den Versicherern bekannt, daß solche Akteneinsichten oft erst nach Monaten bewilligt werden (so zutreffend OLG Dresden a. a. O.).

cc) Somit ist gegen den vom Erstrichter im vorliegenden Fall als angemessen angesehenen Prüfzeitraum von 3 Wochen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

b) In tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin zu 2) habe die „Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder im Original erbeten” (Beschwerdebegründung unter I 2 lit. a). Im Schreiben an die Klägervertreter vom 24.10.2009 (Anl. K 4 = B 2) werden nämlich nur Fotos, auf denen die Beschädigungen deutlich zu erkennen sind1 und die Reparaturrechnung im Original angefordert. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat dann auch entgegen ihres in der Beschwerdebegründung wiederholten Vortrags ohne die Originalfotos reguliert, worauf die Klägerin im übrigen bereits in ihrer erstinstanzlichen Replik vom 11.02.2010 (S. 2 = Bl. 18 d.A.) zutreffend hingewiesen hat, was angesichts eines entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu 2) keineswegs „derart hohen Schadens” von unter 20.000 € in einem nach Aktenlage unproblematischen Fall auch nicht verwunderlich ist, wie der Senat als Spezialsenat für Straßen-, Eisenbahn- und Luftverkehrsunfälle aus eigener Sachkunde feststellen kann.

Unbeschadet der Tatsache, daß das LG Passau über die Gehörsrüge in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben wird, ist im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern wiederholt thematisierten Frage der angeblich angeforderten Originallichtbilder unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeitskontrolle der angefochtenen Kostenentscheidung festzuhalten, daß sie auch hinsichtlich der Begründungsdichte entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer (Beschwerdebegründung unter II) keine Mängel aufweist: Nach § 313 III ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine „kurze Zusammenfassung” der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht braucht deshalb nicht jedes Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln (BVerfG RdL 2004, 68 [unter II 1 a]; BGHZ 3, 162 [175]; BGHZ 154, 288 [300 unter II 3 b bb (3)] = NJW 2003, 1943 [1947]; BGH NJOZ 2005, 3387 [3388]; BAG NZA 2005, 652 [653] = MDR 2005, 1008; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05). Allein der Umstand, daß sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Umstände (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; BAG a.a.O.; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 – 10 U 3590/06 sowie Urt. v. 06.10.2006 – 10 U 1963/06). Nachdem die behauptete Anforderung von Originallichtbilder keinerlei überprüfbare tatsächliche Grundlage im Beklagtenvortrag hatte, bestand für den Erstrichter keine Veranlassung, sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen.

c) Wenn man, worauf die Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend abheben, davon ausgeht, daß die Prüffrist erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Lauf gesetzt wird (Senat, Urt. v. 21.06.2010 – 10 U 5028/09 m. w. N.), so lief die 3-wöchige Frist vom 20.10.2009, dem Tag des Zugangs der ersten spezifizierten Schadensgeltendmachung vom 19.10.2009 – Anl. B 1) an gerechnet am 10.11.2009 ab (eine Fehlinformation in diesem Schreiben betreffend die Inanspruchnahme der klägerischen Vollkaskoversicherung ist irrelevant, weil das Anspruchsschreiben dadurch nicht unspezifiziert wird und die Beschwerdeführerin auch die zweifelsfrei nicht von der Vollkaskoversicherung erstatteten Schadensposten nicht zeitnah ersetzt hat, worauf die Klägerin in Ihrem Schriftsatz vom 16.03.2010 [Bl. 28 d.A.] zutreffend hingewiesen hat), so daß sich die Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevortrag (Beschwerdebegründung unter I 3 pr. und lit. a) seit diesem Zeitpunkt, spätestens aber seit dem 12.11.2009 und damit selbstredend sowohl bei Anhängigkeit der Klage (04.12.2009) als auch bei Rechts-hängigkeit (09./10.12.2009) in Verzug befanden und Anlaß zur Klageerhebung gaben (eine Erfüllung der Schadensersatzforderung erfolgte erst in drei Teilbeträgen am 23.12.2009, 15.01.2010 und 18.02.2010).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 100 IV ZPO. Gem. Nr. 1810 KV-GKG beträgt die Gerichtsgebühr 75,- €.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 574 II ZPO nicht gegeben sind. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.