Betriebskosten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Für die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter im Falle einer ordnungswidrigen Entsorgung von Sperrmüll den Verursacher zu ermitteln und die Kosten von diesem einzufordern hat. Nur dann, wenn die Ermittlung des Verursachers nicht erfolgreich war, dürfen die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll auf die Allgemeinheit der Mieter umgelegt werden.
So sah es zumindest das AG Hohenschönhausen – 10 C 173/00.