KG, Urteil vom 27. 7. 1998 – 12 U 3625/97 Vorfahrtsverstoß Anscheinsbeweis

Geltungsbereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung an Baustelle; Kollision an unübersichtlicher Kreuzung
StVG § 17; StVO §§ 8, 40, 41

1. Ist zusammen mit dem Zeichen 123 zu § 40 StVO (Baustelle) durch Zeichen 274 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet, so gilt diese auch dann bis zum Ende des als solchen erkennbaren Baustellenbereichs, wenn sich vor dem Ende der Baustelle ein weiteres Zeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h befindet.

2. Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kfz auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen, der daher darzulegen und zu beweisen hat, seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt zu haben (Senat, DAR 1992, 433). (Leitsätze RA GG)

KG, Urteil vom 27. 7. 1998 – 12 U 3625/97

Zum Sachverhalt:
Der Zeuge P befuhr mit dem Taxi des Klägers gegen 0 Uhr die G.-Straße. Dort war ein mobiles Verkehrsschild „Baustelle“ (Zeichen 123) mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) auf 30 km/h aufgestellt. Am Beginn des Baustellenbereichs befand sich ein weiteres Zeichen 274 mit Beschränkung auf 50 km/h. Aus der am Ende der Baustelle von rechts einmündenden, durch Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) untergeordneten F.-Straße wollte der Beklagte mit seinem Pkw nach links in die durch die Baustelle schwer einsehbare und verengte G.-Straße einbiegen. Als er etwa 1,5 m in diese eingefahren war, kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Taxi, wobei dessen Kollisionsgeschwindigkeit ca. 60 km/h betrug.
Das Landgericht hat der Schadensersatzklage des Taxiunternehmers nur auf der Basis einer Quote von ein Viertel stattgegeben. Das Kammergericht hat diese Haftungsverteilung bestätigt.

Aus den Gründen:
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die zu seinen Lasten festgesetzte (Mit-)Haftungsquote von drei Vierteln, weil das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Zeuge P die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten habe, da – trotz Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor der Einmündung auf 30 km/h – seine Kollisionsgeschwindigkeit mit 60 km/h festgestellt worden sei. Da nach der im Unfallzeitpunkt auf der G.-Straße vorhandenen Beschilderung eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegolten habe, läge lediglich eine – haftungsrechtlich nicht relevante – Überschreitung um 10 km/h vor, so dass seine Mithaftung ausscheide.

Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen:

aa) Für Kfz, die die G.-Straße in nördlicher Richtung befuhren, war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt im Bereich zwischen J.-Straße und F.-Straße ab dem Standpunkt des mobilen Baustellenschildes mit dem Zeichen 274 zu § 41 Absatz 2 Nr. 7 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit „30“) unter dem Zeichen 123 zu § 40 StVO (Baustelle) bis zum Ende der Baustelle an der Einmündung der F.-Straße.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich vor der Unfallkreuzung ein weiteres gültiges Verkehrsschild (Zeichen 274) befunden habe, durch welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h festgesetzt sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar trifft es ausweislich der vorliegenden Lichtbilder zu, dass direkt in Höhe des Beginns der Baustelle, des Bauzaunes und des Fußgängertunnels sich ein derartiges Schild befand. Dennoch ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er bis zur Einmündung der F.-Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten hat. Denn die Länge der durch Zeichen 274 angeordneten Verbotsstrecke wird ausschließlich durch § 41 Nr. 7 StVO bestimmt (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 246 zu Z 274, 276); danach endet die Verbotsstrecke in der Regel erst mit einem Aufhebungszeichen (Zeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO).

Ist ein Aufhebungszeichen nicht vorhanden und ist auch die Länge der Verbotsstrecke nicht auf einem Zusatzschild angegeben, so gilt nach § 41 Nr. 7 StVO: „Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht“.
Da das Streckenverbot, die Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten, zusammen mit dem Gefahrzeichen 123 zu § 40 StVO (Baustelle) angebracht und das Ende der Baustelle im Straßenverlauf der G.-Straße eindeutig war, endete die Geschwindigkeitsbegrenzung erst am Ende der Baustelle, also an der Einmündung der F.-Straße.

Das Vorhandensein des weiteren Schildes 274 zu Beginn des eigentlichen Baustellenbereichs, das die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkte, war rechtlich ohne Bedeutung, da die wirksam angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für den Bereich der Baustelle nicht zuvor oder gleichzeitig durch ein Aufhebungszeichen 278 bis 282 zu § 41 StVO aufgehoben war.

War für den Verkehrsteilnehmer durch die Art der Beschilderung eine Unklarheit entstanden, so hatte dieser im Zweifel das vorsichtigere Verhalten zu wählen (OLG Stuttgart, VRS 36, 134; Jagusch/ Hentschel, § 39 StVO Rdnr. 34). Der Fahrer des klägerischen Taxi durfte also – soweit er das Zeichen 274 „50 km/h“ wahrgenommen hat – nicht davon ausgehen, dass die durch Zeichen 123 erkennbar wegen der Baustelle angeordnete und auf die Baustelle bezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor der Baustelle endete; jedenfalls mußte die Art der Beschilderung bei dem Taxifahrer eine Unklarheit hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufkommen lassen, so dass er die vorsichtigere Fahrweise, also höchstens eine Geschwindigkeit von 30 km/h bis zum Ende der Baustelle, hätte wählen müssen.

b) … Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht die Mithaftungsquote der Beklagten im Ergebnis zutreffend mit ¼ bemessen.

aa) … Der Vorfahrtberechtigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt auch gegenüber zunächst nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmern (BGH, NJW 1985, 2757f.; Senat, Urt. v. 15. 12. 1986 – 12 U 2121/86). Ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt dessen Vorfahrt grundsätzlich nicht; er verliert deshalb seine Vorfahrt auch nicht durch eine überhöhte Geschwindigkeit (BGH, DAR 1986, 142; KG, DAR 1976, 240 sowie Urt. v. 25. 4. 1996 – 12 U 1631/95 – und v. 15. 6. 1998 – 12 U 2480/97; Jagusch/ Hentschel, § 8 StVO Rdnr. 30).
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Absatz 2 Satz 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich nach § 8 Absatz 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er Übersicht hat. „Hineintasten“ bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten (BGH, NJW 1985, 2757; Jagusch/ Hentschel, § 8 StVO Rdnr. 58). Der Wartepflichtige genügt seiner Pflicht nicht, wenn er die Schnittlinie der bevorrechtigten Straße überfährt und damit ganz oder teilweise die Fahrspur eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt (Senat, Urt. v. 14. 10. 1993 – 12 U 3283/92; v. 16. 3. 1995 – 12 U 6279/93 – sowie v. 11. 5. 1995 – 12 U 8398/93).

Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Kfz auf einer vorfahrtgeregelten Kreuzung oder Einmündung spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen (BGH, NJW 1982, 2668; 1976, 1317; KG, DAR 1984, 85f.;1976, 240), der daher darzulegen und zu beweisen hat, seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt zu haben (Senat, DAR 1992, 433).

bb) Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1) seinen besonderen Sorgfaltspflichten aus § 8 Absatz 2 StVO nachgekommen ist. … Nach der Klageerwiderung …, „fuhr der Beklagte zu 1) vorsichtig in die G.-Straße bis auf Sichthöhe hinein“ und hielt sein Fahrzeug dann an. Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beklagte zu 1) nicht zentimeterweise, also Zentimeter für Zentimeter, vorgerollt ist bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten, sich also nicht i.S. des § 8 Absatz 2 Satz 3 StVO „hineingetastet hat“. Dies hätte nämlich bedeutet, dass er mit seinem Wagen jeweils nur wenige Zentimeter langsam vorgerollt und dann wieder angehalten und dieses Fahrmanöver über einen längeren Zeitraum mehrmals wiederholt hätte (so auch OLG Düsseldorf, VersR 1976, 1179). …

c) Da von keiner der Parteien das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Absatz 2 Satz 1 StVG geltend gemacht wird und ein solches Ereignis auch nicht in Betracht kommt, ist nach § 17 Absatz 1 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftwagen ausgehenden Betriebsgefahr geboten; bei dieser Abwägung sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden sind (st. Rspr., vgl. BGH, VersR 1996, 513, 514 = NZV 1996, 231).
aa) Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen des bevorrechtigten Verkehrs sind geeignet, zur Mithaftung des Vorfahrtberechtigten – in Sonderfällen auch zur Alleinhaftung – zu führen. Das Maß der Mithaftung hängt von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie den weiteren Umständen des Einzelfalles ab (BGH, NJW 1984, 1962 = DAR 1984, 220; Senat, VerkMitt 1982, 94).
Konnte der Einbieger den Vorfahrtberechtigten, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Stadtverkehr um 50 km/h (100%) überschritt, nicht erkennen, weil dieser sich im Zeitpunkt des Einbiegens des Wartepflichtigen noch jenseits einer 195 m entfernten Kurve befand, haftet der Bevorrechtigte in vollem Umfang, wenn er dann etwa 16 m hinter der Einmündung auf das Fahrzeug des Wartepflichtigen von hinten auffährt (KG, DAR 1992, 433, 434). Überschreitet der erkennbar Bevorrechtigte die Höchstgeschwindigkeit um etwa 50 km/h (100%), kann dem wartepflichtigen Abbieger ein Ersatzanspruch nach einer Quote von 2/3 zustehen (BGH, NJW 1984 1962 = DAR 1984, 220).

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 34 km/h oder 30 km/h (80 km/h statt zugelassener 50 km/h: Senat, VerkMitt 1982, 94, 95 oder um 25 km/h (Senat, Urt. v. 29. 11. 1994 – 12 U 1635/94) kommt ein Ersatzanspruch des wartepflichtigen Linksabbiegers nach einer Quote von ½ in Betracht.

Im Hinblick auf die bewiesene Geschwindigkeit des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges des Klägers von jedenfalls 60 km/h statt zugelassener 30 km/h ist nach § 17 Absatz 1 StVG gegenüber dem sorgfaltswidrig abbiegenden Beklagten zu 1) eine Haftungsquote von ¾ gerechtfertigt, nicht aber eine höhere. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, (NJW 1984, 1962) entlastet nicht bereits eine mehr als 60%ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den bevorrechtigten Kraftfahrer stets den Wartepflichtigen, weil dieser etwa darauf vertrauen dürfe, der Bevorrechtigte werde die Geschwindigkeit nicht in grober und außergewöhnlicher Weise überschreiten. Wenn im vorliegenden Fall eine Haftungsquote von ¾ zu Lasten des Bevorrechtigten – und nicht nur wie in der Entscheidung BGH, NJW 1984, 1962, von 2/3 – für angemessen gehalten wird, so ist dies vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles gerechtfertigt. So konnte der vorfahrtberechtigte Fahrer des Taxi des Klägers nicht auf für ihn grünes Ampellicht vertrauen.

Auch wenn es grundsätzlich geboten erscheint, der Vorfahrtverletzung als Unfallursache stärkeres Gewicht beizumessen als der Geschwindigkeitsüberschreitung, ist die nicht unerhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im innerstädtischen Verkehr wenigstens gleichwertig, wenn sie unfallursächlich war (Senat, Urt. v. 31. 1. 1994 – 12 U 3121/92). Dies war nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen W der Fall, da der Fahrer des klägerischen Taxi bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h das Taxi noch in einer Entfernung von etwa 4 m vor dem Kollisionsort hätte anhalten können.

Dem Beklagten zu 1) fällt der Vorwurf zur Last, langsam in den Einmündungsbereich vorgefahren zu sein, bis er Sicht nach links gewinnen konnte, obwohl diese Fahrweise im Hinblick auf die Pflichten aus § 8 Absatz 2 StVO verkehrswidrig war, da er dadurch für den Fahrer eines herannahenden vorfahrtberechtigten Fahrzeuges verhältnismäßig plötzlich in dessen Fahrstreifen fuhr und diesen teilweise blockierte. In einem derartigen Fall ist – ohne überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten – die Haftung des Wartepflichtigen zu 100% auch dann gegeben, wenn die Sicht auf die Kreuzungsecke und den bevorrechtigten Verkehr durch einen Bauzaun verdeckt war (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1976, 1179).

Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um wenigstens 30 km/h (100 %) durch den Fahrer des klägerischen Taxi hält auch der Senat den Mithaftungsanteil des klägerischen Fahrzeuges für dreimal so hoch wie den des Beklagten zu 1). Daher ist die vom Landgericht festgesetzte Quote von ¾ zu ¼ zu Lasten des Klägers angemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Straßenverhältnisse (Kopfsteinpflaster) und der Witterung (Nieselregen) sowie der Dunkelheit.

Für den Mithaftungsanteil der Beklagten ist auch die Betriebsgefahr des Mazda des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen, der unter Verletzung des Vorfahrtrechtes des klägerischen Taxi etwa 1,5 m in die durch eine Baustelle ohnehin schon stark eingeengte Vorfahrtstraße langsam vorgefahren ist; allein die Betriebsgefahr schlägt sich zu Lasten des Wartepflichtigen in erheblichem Umfang nieder (vgl. OLG Hamm, NZV 1996, 69: 50% Haftung des wartepflichtigen Pkw aus reiner Betriebsgefahr gegenüber einem bevorrechtigten Motorrad mit Geschwindigkeitsüberschreitung um 20%; OLG Schleswig, NZV 1994, 439: 30% Haftung der wartepflichtigen Zugmaschine aus reiner Betriebsgefahr bei Sichtbehinderung durch Nebel gegenüber bevorrechtigtem Pkw mit Geschwindigkeit von 64 km/h statt zugelassener 50 km/h).

Die Beklagten können sich für ihre Auffassung, sie bräuchten für den Schaden des Klägers nicht, auch nicht zu 25%, zu haften, auch nicht auf die Entscheidung des Senats vom 22. 6. 1992 (DAR 1992, 433) berufen; denn dort wurde entschieden, dass ein Wartepflichtiger nicht damit zu rechnen braucht, dass bei Regen und Dunkelheit sich ein Vorfahrtberechtigter mit 100 km/h statt zugelassener 50 km/h von rechts nähern und dann von hinten auffahren würde, der im Zeitpunkt des Einbiegens des Wartepflichtigen nach links noch nicht sichtbar war, weil er sich noch jenseits einer 195 m entfernten Kurve befand. Dieser Sachverhalt ist mit dem streitgegenständlichen Fall offensichtlich nicht vergleichbar.