Streitwert bei Klage auf künftigen Mietzins

BGH, Urteil vom 11.08.2004 – XII ZR 101/01 (NZM 2004, 824)

Der Wert einer auf einen zukünftigen Mietausfall gerichteten Klage ist nach § 9 ZPO (und nicht nach § 41 I GKG, § 16 I GKG a. F.) festzusetzen. Mit der Klage müssen aber wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen geltend gemacht werden und nicht ein Anspruch auf Ersatz eines bereits eingetretenen (Mietausfall-)Schadens.

Das KG Berlin setzt beim Streitwert den 6-monatigen Nettomietzins an.

Das AG Karlsruhe setzt beim Streitwert den 3-monatigen Bruttomietzins an.