Streitwert bei Klage auf künftige Nutzungsentschädigung

Der Streitwert für den Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bestimmt sich in einfach gelagerten Fällen gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung (OLG Düsseldorf 24.5.11, I-10 W 79/10):

Der Senat geht mit der h. M. davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für die Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung (§ 259 ZPO) – anders als für die Klage auf zukünftige Miete, für die gemäß § 48 GKG die Regel des § 9 ZPO angewandt wird (BGH NJW-RR 05, 938) – gemäß § 3 ZPO erfolgen muss (OLG Stuttgart MDR 11, 513; KG NJW-RR 07, 1579; OLG Frankfurt OLGR 04, 201). Grund: § 9 ZPO betrifft solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 42 Monaten und mehr haben können. Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt indessen nicht der Fall, weil zwischen Einreichung der Räumungsklage und der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts in aller Regel ein Zeitraum von wesentlich weniger als 42 Monaten liegt (KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).  

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das heißt: Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts kann allein das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung sein. Hier wollte sich der Kläger nach erfolgter Kündigung die Nutzungsentschädigung bis zur voraussichtlichen Räumung – nach ergangenem Räumungstitel, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung – sichern. Dies muss in einfach gelagerten Fällen – wie hier- wiederum dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. Auf die tatsächliche Dauer der Weiternutzung durch den Mieter nach der Kündigung kommt es dabei nicht an, weil dieser Zeitraum im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu überschauen ist. Der vom LG zugrunde gelegte Zeitraum von sechs Monaten erscheint demgegenüber zu kurz bemessen, weil nach der Erfahrung des Senats als Fachsenat in gewerblichen Mietsachen nicht davon ausgegangen werden kann, dass in der überwiegenden Mehrzahl der streitig gekündigten Mietverhältnisse die Räumung und Herausgabe des Mietobjektes binnen sechs Monaten nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses vollzogen ist.  

Zu Recht lehnt der Senat die Heranziehung des § 41 Abs. 1 GKG ab. Diese Norm findet bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten. Grund: Der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters (BGH, a.a.O.).  

Das Amtsgericht Karlsruhe vertrat bislang die Auffassung, dass aufgrund der „zügigen Räumungsvollstreckung im Amtsgerichtsbezirk“ der Gegenstandswert nur den Wert der dreimonatigen Nutzungsentschädigung beträgt.

Das Landgericht Karlsruhe hat als Beschwerdegericht mit Verfügung vom 22.08.2013, Aktenzeichen 9 T 88/13 u. a. folgendes ausgeführt:

Im Normalfall eines Räumungsprozesses ist mit einer Räumung nicht binnen drei Monaten ab erstinstanzlicher Rechtshängigkeit zu rechnen. Für solche Fälle ist der von verschiedenen Gerichten (a.a.O.) für zutreffend gehaltene 12-fache Montasbetrag anzusetzen. Ein kürzerer Zeitraum könnte dann in Betracht gezogen werden, wenn bereits der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung – oder auf eine kurzfristige Wiederaufnahme der Zahlungen – geschlossen werden kann.