Onlineberatung

Onlineberatung lehne ich aus gutem Grund ab. Die erste Leistung des Rechtsanwalts ist es den Sachverhalt mit dem Mandanten in einer Besprechung zu erarbeiten. Dabei kann jedes Detail wichtig sein. Schildert nun der Mandant den Sachverhalt schriftlich, so kann das Weglassen von Informationen oder das Falschdarstellen des Sachverhalts zu einem völlig falschen Rat führen.

Deshalb halte ich auch den Wert der im Internet vielfach angebotenen Onlineberatung für äußerst begrenzt bzw. genauso wertvoll, wie die dafür berechneten Gebühren. Die meisten Rechtsanwälte weisen bei der Onlineberatung auch ausdrücklich darauf hin, dass alleine der geschilderte Sachverhalt begutachtet wird.

Ich will Ihnen die Problematik an einem „einfachen Beispiel“ verdeutlichen:

Der Mandant schildert den Fall, dass sein Sohn von einem Mitschüler ins Gesicht geschlagen wurde. Der Sohn blutete aus der Nase und war drei Tage krank geschrieben. Die Frage ist nun, wie hoch der Schadensersatz ist und ob er ihn geltend machen kann.

Hier wäre zunächst nachzufragen, ob der Sohn schon volljährig ist. Falls ja kann der Vater alleine den Anspruch nicht geltend machen. Der Sohn wäre Anspruchsinhaber und somit Kläger.

Weiter wäre zu fragen, wo sich der Vorfall abgespielt hat. Falls es zu dem Schlag auf dem Schulhof gekommen ist, dann greifen §§ 104, 105 SGB VII. Es handelt sich um sehr versteckte Normen. Sie besagen, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld bei „Schulunfällen“ ausgeschlossen ist. Solch ein Schulunfall liegt vor, wenn die Verletzung aus „Spielereien, Neckerreien und Raufereien“ ihre Erklärung findet.

Der Mandant müsste also schildern, wie es zu dem Schlag kam. Wenn der Mitschüler ohne Anlass absichtlich geschlagen hat, dann kann Schmerzensgeld verlangt werden. Wenn der Mitschüler nach Provokationen oder bei einer Rauferrei geschlagen hat, dann nicht.

Wenn nun der Mandant mitteilt, dass der Schlag auf dem Schulgelände, aber nach dem Schulende stattgefunden hat, dann dreht sich der Fall wieder: Wenn kein innerer Bezug zum Besuch der Schule vorliegt, dann greifen die Ausschlusstatbestände nicht mehr (BGH VersR 2004, 789). Die Verletzung durch einen Schüler außerhalb der Schulzeiten ohne schulichen Anlass kann nicht als „Schulunfall“ gewertet werden (OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1295). Dann kann der Anspruch also erfolgreich geltend gemacht werden.

Anhand dieses „einfachen“ Falls können Sie erkennen, wie wichtig die Informationsaufnahme durch den Anwalt ist. Dies kann die Onlineberatung nicht leisten.