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Kündigung im Termin und Fallstricke

Kündigung im Arbeitsgerichtstermin mit Übergabe an Anwalt möglich?


Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 9 Ca 6311/01

Verkündet am 06.03.2002


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2002 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.08.2001/16.11.2001 und 07.12.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 11.043,91 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am XX.XX.XXXX geborene, verheiratete Kläger war gemäß zunächst befristetem Arbeitsvertrag vom 06.05.1998 (BI. 31 d. A.) seit 06. oder 07.05.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 29.12.1999 (Bi. – 3 d. A.). Beide Verträge enthalten die Bestimmung, dass der Kläger in einer Fassaden-Außenbefahranlage tätig sein sollte.

Der Kläger war während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses als Glasreiniger an Fassaden eingesetzt, jedenfalls auch bei der X-bank.

Mit Schreiben vom 07.08.2001 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.09.2001. Im Anschluss an den Gütetermin führten die Parteien Gespräche, ob und mit welcher Tätigkeit die Beklagte den Kläger beschäftigen könne. Der Kläger nahm seit dem 01. 10.2001 seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr auf.

Mit einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz vom 16.11.2001 sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus (Bl. 14 d. A). Diesen Schriftsatz nahm die Klägervertreterin am 22.11.2001 entgegen (EB Bl. 15 d. A.) und reichte das Empfangsbekenntnis mit Schriftsatz gleichen Datums zurück mit der Mitteilung, für die Kündigungserklärung nicht empfangsberechtigt zu sein und den Beklagtenschriftsatz vom 16.11.2001 nicht an den Kläger weiterzuleiten. Mit an den Beklagtenvertreter gerichtetem Schreiben vom 23.11.2001 wies die Klägervertreterin die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück (Bl. 18 d. A.).

Mit weiterem Schreiben vom 07.12.2001, welchem eine Originalvollmacht beigefügt war, sprach der Beklagtenvertreter gegenüber dem Kläger die außerordentliche / ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus (Bl. 22 d. A.).

Der Kläger wendet sich in diesem Verfahren gegen alle drei Kündigungen.

Die erste Kündigung ist nach seiner Auffassung sozial nicht gerechtfertigt, weil nicht durch betriebliche Gründe bedingt. Der Kläger beanstandet eine von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl und behauptet, zwei schulpflichtigen Kindern unterhaltspflichtig zu sein.

Die zweite Kündigung ist ihm nach seiner Auffassung gar nicht zugegangen, jedenfalls aber wegen fehlender Vollmachtsvorlage unwirksam. Weder habe die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist eingehalten noch bestehe ein wichtiger Grund. Die Beklagte verstoße gegen das Verbot des venire contra factum proprium, wenn sie einerseits an der betriebsbedingten Kündigung festhalte und ihn andererseits zur Arbeitsleistung auffordere. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte ihm ein Änderungsangebot unterbreitet habe, wonach er zu geringerem Arbeitsentgelt habe tätig werden sollen.

Auch die dritte ausgesprochene Kündigung ist nach Auffassung des Klägers als verhaltensbedingte weder als außerordentliche noch als ordentliche rechtswirksam.

Der Kläger beantragt

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung gemäß Schreiben vom 07.08.2001, zugegangen am 10.08.2001, nicht aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine Kündigung im Schriftsatz vom 16.11.2001 aufgelöst ist,

3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung gemäß Schreiben vom 07.12.2001, dem Kläger am 08.12.2001 zugegangen, aufgelöst ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei keinen Kindern unterhaltspflichtig. Mit Wirkung zum 01.10.2001 hätten ihre Auftraggeber X-bank und A-Bank ihre bisherigen Reinigungsaufträge nicht unerheblich eingeschränkt, so dass mehrere Arbeitsplätze für Gebäudereiniger entfallen seien.

Bei der Sozialauswahl habe es eine Rolle gespielt, dass der Kläger am kürzesten beschäftigt gewesen und seine Ehefrau berufstätig sei.

Die zweite Kündigung ist nach Auffassung der Beklagten dem Kläger dadurch zugegangen, dass sie an die Klägervertreterin zugestellt worden sei, die ausweislich ihrer Vollmacht auch Empfangsvollmacht besessen habe.

In der Sache sei sie gerechtfertigt durch die Arbeitsverweigerung des Klägers. Der Geschäftsführer habe dem Kläger eine Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen und zu wechselnden Arbeitszeiten, jedoch zu den gleichen finanziellen Bedingungen angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger nicht angenommen. Zu einer Annahme sei er verpflichtet gewesen. Der Arbeitsvertrag enthalte nämlich keine Festlegung von Arbeitszeit und -ort, weil sich im Gebäudereinigerhandwerk die Umstände der Tätigkeit nach den Kundenwünschen richteten.

Aus den gleichen Gründen ist nach Auffassung der Beklagten die dritte Kündigung wirksam. Dieser sei eine Originalvollmacht beigefügt gewesen.

Wegen des Verlaufs der Gütesitzung, insbesondere der erteilten Auflage, wird auf die Niederschrift vom 28.09.2001 (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die ordentliche Kündigung vom 07.08.2001 ist als betriebsbedingte sozial nicht gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Die Beklagte hat keine dringenden betrieblichen Erfordernisse schlüssig vorgetragen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünden. Im Gütetermin war der Beklagten die Auflage erteilt worden, den Wegfall von Arbeitskapazität zu quantifizieren. Bereits dies hat sie nicht getan. Die behaupteten „erheblichen Einschränkungen“ ermöglichen dem Gericht keine Beurteilung, ob und inwieweit durch die Verschlechterung der Auftragslage ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer (neben dem Kläger ist das Arbeitsverhältnis jedenfalls eines weiteren Glasreinigers gekündigt worden, nämlich dasjenige des Klägers im Rechtsstreit 9 Ca 6312/01, welcher im Gütetermin gleichzeitig mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelt wurde), entfallen ist (hierzu KR-Etzel, 5. Aufl., RdN. 583 zu § 1 KSchG).

Auf das vom Kläger in der Klageschrift geäußerte Auskunftsverlangen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz KSchG hat die Beklagte nicht offengelegt, weiche sozialen Gesichtspunkte sie bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer berücksichtigt hat. die Betriebszugehörigkeit des gleichzeitig mit dem Kläger gekündigten Arbeitnehmers war um einige Monate kürzer, allerdings hatte dieser Arbeitnehmer unstreitig zwei Kinder zu unterhalten.

Ebenfalls nicht nachgekommen ist die Beklagte der Auflage zur Darlegung, dass es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gibt. Unstreitig bearbeitet die Beklagte Reinigungsaufträge weiterer Kunden, u. a. der X-Bank und unstreitig bot die Beklagte sowohl dem Kläger dieses als auch des Parallelverfahrens am 01.10.2001 – d. h. einen Arbeitstag nach Ablauf der Kündigungsfrist – andere Einsatzstellen an, von denen sie selbst nicht behauptet hat, dass diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei geworden seien.

2. Die Schriftsatzkündigung vom 16.11.2001 kann keine Wirksamkeit entfalten, denn sie ist dem Kläger noch nicht einmal zugegangen. Die Klägervertreterin war zur Entgegennahme der Schriftsatzkündigung nicht bevollmächtigt. Gegenstand des Rechtsstreites war bis dahin lediglich, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung vom 07.08.2001 aufgelöst worden ist; ein allgemeiner Feststellungsantrag, der den punktuellen Streitgegenstand (zur punktuellen Streitgegenstandslehre KR-Friedrich, 5. Aufl., RdN. 290 zu § 13 KSchG, RdN. 225 ff. zu § 4 KSchG) hätte erweitern können, ist nicht gestellt worden. Die vom Kläger seiner Vertreterin erteilte Prozessvollmacht berechtigte also nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen, die über den Streitgegenstand des Prozesses hinaus gehen (hierzu GK-Preis, RdN. 102 ff. zu Grundlagen D).

Da die Schriftsatzkündigung dem Kläger auch nicht auf andere Weise zugegangen ist – insbesondere nicht durch Weiterleitung der Schriftsatzkopien an den Kläger -, ist die Schriftsatzkündigung nicht geeignet, überhaupt Rechtswirkungen zu entfalten.

Selbst wenn mit der Beklagten von einem Zugang auszugehen wäre, wäre die ausgesprochene Kündigung unwirksam gemäß § 174 Satz 1 BGB. Grundsätzlich erstreckt sich die Prozessvollmacht nur auf Erklärungen, die mit dem Streitgegenstand in Verbindung stehen (GK-Preis a. a. O.). Streitgegenstand war, wie bereits ausgeführt, lediglich die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 07.08.2001. Erforderlich war also, dass die Beklagte ihrem Vertreter Vollmacht zum Ausspruch der zweiten Kündigung erteilte, § 180 Satz 1 BGB. Selbst wenn eine solche Bevollmächtigung vorgelegen haben sollte, hätte sie der Beklagtenvertreter gegenüber dem Kläger nicht durch Vorlage einer OriginalVollmachtsurkunde nachgewiesen und hätte sie die Klägervertreterin aus diesem Grunde mit Schreiben vom 23.11.2001, d. h. unverzüglich, zurückgewiesen im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.

3. Auch die Kündigung vom 07.12.2001 ist unwirksam.

Nach Ausspruch der Kündigung, auf deren Wirkung sich die Beklagte bis zum Abschluss des Rechtsstreites beruft, war der Kläger zur Arbeit nicht verpflichtet (so auch KR-Etzel, 5. Aufl., RdN. 457 zu § 1 KSchG). Der Arbeitgeber, der gekündigt hat und an dieser Kündigung festhält, gibt dem Arbeitnehmer, den er zur Arbeit auffordert, nämlich zu erkennen, dass er dessen Arbeitsleistung nicht als die vertraglich geschuldete Leistung entgegennehmen will.

Dahinstehen kann deshalb die Frage, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der die Auffassung vertritt, er brauche nicht zu erscheinen, vor Ausspruch einer Kündigung erst. abmahnen muss.

Die Beklagte hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer für die erste Kündigung in Höhe dreier Monatseinkommen festgesetzt, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Die beiden darauffolgenden Kündigungen hat sie zusammen mit weiteren drei Monatsbezügen bewertet, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Diese Kündigungen stützen sich auf einen ganz anderen Sachverhalt; sie belasten den Arbeitnehmer in stärkerem Maße weil die Arbeitgeberin sie ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen hat.

 

 

 

Streitwert bei Klage auf künftigen Mietzins

BGH, Urteil vom 11.08.2004 – XII ZR 101/01 (NZM 2004, 824)

Der Wert einer auf einen zukünftigen Mietausfall gerichteten Klage ist nach § 9 ZPO (und nicht nach § 41 I GKG, § 16 I GKG a. F.) festzusetzen. Mit der Klage müssen aber wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen geltend gemacht werden und nicht ein Anspruch auf Ersatz eines bereits eingetretenen (Mietausfall-)Schadens.

Das KG Berlin setzt beim Streitwert den 6-monatigen Nettomietzins an.

Das AG Karlsruhe setzt beim Streitwert den 3-monatigen Bruttomietzins an.

Antrag auf Zahlung künftiger Miete – Feststellungsklage unzulässig

 

Landgericht Braunschweig

Az.: 6 S 578/99

Verkündet am 18.01.2000

Vorinstanz: AG Braunschweig – 116 C 4076/98

In dem Rechtsstreit wegen Räumung von Wohnraum und rückständigem Mietzins hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 28. Mai 1999 – 116 C 4076/98 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, das Reihenmittelhaus in der Theodor-Francke-Str. 27 in 38116 Braunschweig, bestehend aus 4 Zimmern von ca. 110 qm mit Küche, Bad, Gäste-Bad, Diele und Terrasse, samt Kellerraum, Vorkeller und Gartenfläche zu räumen und an den Kläger nebst 2 Schlüsseln für die Haustür, 1 Schlüssel für den Keller und 1 Schlüssel für den Dungweg, herauszugeben.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.425,- DM zu zahlen nebst 4% Zinsen auf 75,– DM seit dem 5. Dezember 1996, auf jeweils 150,– DM seit dem 5.Februar 1997 und seit dem 5. März 1997, auf jeweils 75,– DM seit dem 5. April 1997, 5. Mai 1997, 5. Juni 1997, 5. Juli 1997, 5. August 1997, 5. September 1997, 5. Oktober 1997, 5. November 1997, 5. Dezember1997 und 5. Januar 1998 und auf jeweils 375,– DM seit dem 5. Februar 1998, 5. März 1998, 5. April 1998, 5. Mai 1998, 5. Juni 1998, 5. Juli 1998, 5. August 1998, 5 . September 1998, 5. Oktober 1998, 5. November 1998, 5. Dezember 1998, 5. Januar 1999, 5. Februar 1999, 5. März 1999, 5. April 1999, sowie auf 450,– DM seit dem 5. Mai 1999 und auf 375,– DM seit dem 5. Juni 1999.

3. Im übrigen wird dis Klage abgewiesen.

4. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich des Beweissicherungsverfahrens 116 H 986/98 Amtsgericht Braunschweig für den 1. Rechtszug der Kläger zu 3/11 und die Beklagte als Gesamtschuldner zu 8/11, für den 2. Rechtszug der Kläger zu 2/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/7,

6. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2000 bewilligt.

7. Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 35.652,– DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat erneut das Mietverhältnis am 1.9.1999 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 1. Januar 2000 gekündigt. Zur Begründung führt er aus, für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999 seien dis Beklagten mit weiteren Mistzinszahlungen von 4.575,–DM rückständig geworden, jedenfalls unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht als gerechtfertigt angesehenen Mietminderungsansprüche mit 2.175,– DM.

Der Kläger hat dementsprechend seinen Zahlungsantrag um 4.575,– DM erweitert.

Die Beklagten halten diese Klagerweiterung außerhalb der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig und behaupten, sie hätten den Mietzins für Dezember 1996 nicht gemindert, sondern 1.583,– DM an den Kläger gezahlt, darüber hinaus seien sie berechtigt gewesen, wegen der mangelhaften Toilettenspülung für, den Zeitraum vom 1.1. bis 15.2.1997 den Mietzins für 1 1/2 Monate um 225,– DM zu mindern.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages wird insoweit auf, die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen, insbesondere wegen der Zahlungen für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999 auf die entsprechende Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 3.9.1999, BI. 133 d.A.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 19.10.1999 über die streitigen Mängel durch Einnahme des richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.12.1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und dis Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig.

Zulässig ist auch die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärte Erweiterung, des Zahlungsantrages auch ohne Einwilligung der Beklagten (§§ 523, 264 BGB).

Eine erstinstanzliche Fristversäumung liegt nicht vor, tatsächliche Ausführungen werden nicht ergänzt oder berichtigt. Sie sind auch nicht verspätet. Entsprechendes gilt für die nachgeschobenen Kündigungen vom 1.9.1999 (Zöller-Gummer, ZPO, 20. Auflage, § 519, Rn. 10).

Die Berufung ist zum Teil begründet, während die Anschlußberufung keinen Erfolg hat.

Der Kläger kann von den Beklagten die Räumung und Herausgabe des Mietgrundstücks verlangen sowie die Zahlung von weiteren rückständigen Mietzins in Höhe von 3.195,– DM, mithin unter Berücksichtigung des vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrages, insgesamt 7.425,– DM.

Die Beklagten sind berechtigt, den monatlichen Mietzins durchgehend seit Dezember 1996 um 15%, also 225,– DM, zu mindern wegen Fehlern der Mietsache (§ 537 Abs. 1 BGB). Die von der Berufungskammer durchgeführte Beweisaufnahme hat zu den folgenden Feststellungen geführt:

Die Scheibe des Küchenfensters weist einige Schlieren auf, es ist schwer zu schließen. Das Schloß der Haustür ist schwergängig, die Tür erscheint etwas verzogen, in den Fensterrahmen befinden sich keine Dichtungen, das Fenster im Arbeitszimmer hängt beim Offnen und muß zum Schließen angehoben werden, der äußere Farbanstrich löst sich beim Reiben, der Anschlußbereich zwischen Duschwanne und Fliesen ist ausgebröselt und an der Außenseite der entsprechenden Wandstelle hat sich die Tapete leicht gelöst und verfärbt, die Badewanne konnte einmal voll mit 39 Grad warmen Wasser befüllt werden, für eine zweite Befüllung nach 15 Minuten reichte das Warmwasser nur für eine Viertelfüllung, in der Überdachung der Terrasse waren mindestens zwei Scheiben gerissen, Fließgeräusche der Heizungsanlage konnten dagegen nicht festgestellt werden.

Nach Ansicht der Kammer stellt die geringe Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters den Schwerpunkt der Mängel dar und beeinträchtigt erheblich die Nutzung der Mietsache. Die aufeinanderfolgende Entnahme von Warmwasser ist erheblich eingeschränkt und behindert nicht nur Baden und Duschen, sondern auch die Warmwasserentnahme in der Küche. Es ist daher nicht möglich, spontan und nach Gutdünken Warmwasser zu verbrauchen, vielmehr ist eine zeitliche Planung und Abstimmung mit anderen Hausbewohnern nötig.

Dieses Erfordernis stellt, insbesondere, wenn Übernachtungsbesuch im Hause aufgenommen ist, nicht nur eine empfindliche Komforteinbuße dar, sondern beeinträchtigt auch den vertragsgemäßen Gebrauch.

Diese Tauglichkeitsminderung gilt für das gesamte Jahr, ohne dass eine Unterscheidung, zwischen Sommer und Winter zu machen ist, wie es das Amtsgericht getan hat.

Der Verbrauch von Warmwasser ist nicht von der Jahreszeit abhängig.

Die Schwergängigkeit des Küchenfensters und des Fensters im Arbeitszimmer sowie der Hauseingangstür liegen zwar deutlich über der Lästigkeitsgrenze und stellen damit nicht nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dar, wenn sie auch den Nutzungswert des Hauses nur in geringerem Umfange beeinträchtigen.

Die fehlenden Dichtungen in den Fenstern sind geeignet, zu Undichtigkeiten zu führen, die ebenfalls bei entsprechenden Wetterlagen zu Nutzungsbeeinträchtigungen, wenn auch geringer Art, führen.

Die Schaden in der Abdichtung zwischen Duschwanne und Fliesen stellen deswegen einen – wenn auch ebenfalls geringfügigen -Tauglichkeitsmangel dar, weil sie zu Durchfeuchtungen der Wand und Ablösung der Tapete führen.

Die übrigen Mängel mindern die Tauglichkeit der Wohnung nur unerheblich und rechtfertigen keine Mietminderung (§ 687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Berufungskammer hat zwar Fließgeräusche der Heizung nicht feststellen können, dagegen hat der in dem Beweissicherungsverfahren tätige Sachverständige Dipl.-Ing. Bossier bei seiner Ortsbesichtigung am 26.8.1999 in der Zeit zwischen 15.00 Uhr und 16.40 Uhr ein Rauschen in den Heizungsleitungen des Wohnbereichs festgestellt.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß zeitweise ein Rauschen auftritt, die Kammer konnte sich jedoch keinen eigenen Eindruck davon verschaffen, inwieweit dadurch die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung beeinträchtigt wird.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nimmt die Berufungskammer daher eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit von 15% an, so daß die Beklagten berechtigt sind, den Mietzins monatlich um 225,– DM zu mindern.

Die Beklagten schulden daher monatlich einen Mietzins von 1.275,– DM. Sie waren daher verpflichtet, für den Zeitraum von Dezember 1996 bis November 1998, mit Ausnahme des Monats Januar 1997, für den der Mietzins in voller Höhe gezahlt ist, also für 23 Monate, 29.325,– DM zu zahlen. Tatsächlich gezahlt haben sie jedoch nur 24.450,– DM, so daß für diesen Zeitraum ein Zahlungsrückstand von 4.875,– DM entstanden ist. Für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999, also für 9 Monate, schuldeten die Beklagten 11.475,– DM, gezahlt sind nur 8.925,– DM, so daß der Rückstand 2.550,– DM beträgt. Der gesamte Mietzinsrückstand für den Zeitraum von Dezember 1998 bis August 1999 beläuft sich mithin auf 7.425,– DM. Das ist der Betrag der begründeten Zahlungsforderung. Soweit die Beklagten behaupten, im Dezember 1.583,– DM gezahlt zu haben, sind sie den entsprechenden, ihnen obliegenden Beweis schuldig geblieben. Sie haben sich dafür auf Kontoauszüge bezogen, also auf Urkundsbeweis. Dieser Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten (§ 420 ZPO). Diese ist jedoch nicht vorgelegt. Soweit die Beklagten behaupten, sie seien berechtigt, für 1 1/2 Monate wegen der mangelhaften Toilettenspülung um 225,– DM zu mindern, ist dieser Vortrag nicht ausreichend vereinzelt und daher unbeachtlich. Es wird lediglich behauptet, die Toilettenspülung sei defekt und ein neues Toilettenbecken von dem Kläger selbst nicht fachgerecht eingebaut. Daraus ergibt sich nicht, welche Beeinträchtigungen im einzelnen vorgelegen haben, so daß nicht festgestellt werden kann, ob es sich lediglich um eine unerhebliche und damit unbeachtliche Minderung der Tauglichkeit handelt oder nicht. Darüber hinaus ist die Mietzahlung für den Monat Januar 1997 nicht im Streit.

Der Kläger hat Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für die sich aus dem Entscheidungssatz ergebenden Beträge, die sich aus der Differenz dar Zahlungsverpflichtung und der tatsächlich geleisteten Zahlung ergeben. Der Verzug ist jeweils eingetreten aufgrund kalendermäßiger Bestimmung der Zahlung nach der Vereinbarung, daß der Mietzins jeweils bis zum 5, eines jeden Monats zu zahlen ist (§§ 284 Abs. 1 und 2, 288 Abs, 1 Satz 1 BGB). Wegen des weiteren Zahlungsanspruches mußte die Klage abgewiesen werden.

 

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsanspruchs abzuweisen, mit dem der Kläger verlangt, festzustellen, daß die Beklagten für die Zeit nach Zugang der fristlosen Kündigung vom 13.11.1998 bzw. ab dem 28.5.1999 verpflichtet sind, bis zur Herausgabe des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung von 1.500,– DM monatlich zu zahlen. Die Klage ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Der Kläger hätte ,auf künftige Leistung klagen können (§ 257 ZPO).

 

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Herausgabe des vermieteten Reihenmittelhauses ist begründet.

Das entsprechende Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 01.09.1999 wegen Zahlungsverzuges gem. § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB beendet.

Die Beklagten haben sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug befunden, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.

Sie sind deswegen nach Beendigung des Mistverhältnisses zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet (§ 556 Abs. 1 BGB).

Die Beklagten haben für die Zeit von Dezember 1996 bis einschließlich Januar 1998 die Miete um 20% gemindert, für die Monate Februar und März 1997 um 25% und danach durchgehend seit Februar 1998 bis zum Juni 1999 um 40% mit Ausnahme des Monats Mai, in dem die Minderung bei 41,7% lag.

Die Minderung um 40% ist bei weitem übersetzt, wenn man sich klar macht, daß dies bedeutet, daß 40% des gesamten Mietobjekts entweder gar nicht oder nur ganz erheblich eingeschränkt benutzt werden kann. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Mieter aufgrund der Dauer der Beeinträchtigung in der Regel dazu neigt, eine höhere Minderungsquote anzunehmen, hätten sie sich bei realistischer Betrachtung sagen müssen, daß die von ihnen vorgenommene Minderung im Verhältnis zu den nutzungsbeeinträchtigenden Mängeln erheblich überzogen ist.

 

Dem steht auch nicht entgegen, daß sie sich Rechtsrat sowohl vom Mieterverein als auch von ihrem Rechtsanwalt eingeholt haben.

 

Es wird dabei nicht verkannt, daß es für die Minderungsquoten keinen sicheren Maßstab gibt und lediglich ergangene Gerichtsentscheidungen Richtwerte angeben können. Dem Mieter muß daher eine gewisse Bandbreite für die Schätzung der Minderung zugestanden werden.

 

Auf eingeholten Rechtsrat darf er sich jedoch nur dann verlassen, wenn der Rateneilende die Fehler der Mietsache selbst in Augenschein genommen hat. Nur dann ist es ihm möglich, unter Berücksichtigung der ihm bekannten Rechtsprechung der Gerichte im Landgerichtsbezirk vergleichsweise sichere Minderungsbeträge zu nennen.

 

Erfahrungsgemäß übertreiben Mieter das Ausmaß der Mangel erheblich, in der Hoffnung, eine Minderung in namhafter Höhe zu erreichen. Mieter befinden sich daher nur in einem entschuldbaren Rechtsirrtum über die Höhe der Minderungsquote, wenn der ihnen erteilte Rechtsrat aufgrund von entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Rateneilenden beruht.

Unstreitig aber haben weder Mitarbeiter des befragten Mietervereins noch der Rechtsanwalt die Mängel selbst in Augenschein genommen:

Den Beklagten ist allerdings zuzubilligen, daß sie eine Minderung vornahmen, in der Höhe, wie sie sich aus dem Sachverständigengutachten des Beweissicherungsverfahren ergibt, nämlich von 27%. Der Sachverständige hat die Mängel besichtigt und dann eine Einschätzung der Minderung vorgenommen.

 

Es kann von den Beklagten nicht verlangt werden, daß ihre Einschätzung unter derjenigen des Sachverständigen liegt. Allerdings hätten das Gutachten und der daran anknüpfende Rechtsrat ihrer damaligen Rechtsanwältin sie auch veranlassen müssen, die Minderung für die Vergangenheit und Zukunft dem Gutachten anzupassen. Wenn sie das bewusst unterlassen (vgl. ihr Schreiben vom 09.02.2000), haben sie den dadurch entstehenden Zahlungsrückstand im Sinne des § 285 BGB zu vertreten.

 

Das bedeutet aber, daß sie ab Februar 1998 nicht um 600,– DM monatlich mindern durften, sondern lediglich um 405,– DM und sie dementsprechend den Differenzbetrag von monatlich 195,– DM schuldhaft nicht gezahlt haben. Bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 13.11.1998 waren sie dadurch schuldhaft für 10 Monate á 195,– DM, also mit 1.950,– DM, in Verzug geraten. Dieser Betrag erreicht zwei Monatsmieten nicht, so daß die Kündigung vom 13.11.1998 nicht begründet ist. Dagegen war im Zeitpunkt der weiteren fristlosen Kündigung vom 1.9.1999 ein Zahlungsrückstand von 3.220,– DM, also mehr als zwei Monatsmieten erreicht. Die Beklagten haben auch in den Monaten Dezember 1998 bis April 1999 und für den Monat Juni lediglich 900,– DM monatlich gezahlt und für den Monat Mai 1999 nur 825,– DM. Daraus errechnet sich ein Rückstand von 3.390,– DM. Gutzubringen ist ihnen darauf ein Befrag von 270,– DM, der aus einer „Überzahlung“ von jeweils 75,-DM für die Monate Juli und August 1999 (1.350,– DM ./. 1.275,– DM) ergibt.

Die fristlose Kündigung ist danach begründet.

Das angefochtene Urteil war dementsprechend abzuändern unter Abweisung der Klage im übrigen. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung waren zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw, Unterliegen der Parteien (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO).

Den Beklagten war trotz der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist bis zum 31.3.2000 einzuräumen (§721 Abs. 1 ZPO), Die Räumungsklage ist im 1. Rechtszuge abgewiesen, so dass die Beklagten sich nicht auf eine Räumung einstellen und nach neuem Wohnraum suchen mußten. Es ist daher angemessen, ihnen für dis Anmietung einer neuen Wohnung eine, wenn auch kurze, Frist zu belassen. Der Wohnungsmarkt hat sich in Braunschweig deutlich entspannt, so daß die eingeräumte Frist bei energischem Bemühen ausreichend erscheint.

Dem Kläger ist die Räumungsfrist zuzumuten. Er braucht um den Ausfall von Mietzins nicht zu fürchten. Der Zahlungsrückstand ist entstanden wegen unterschiedlicher Beurteilungen der Minderungsberechtigung. Die Berufungskammer geht davon aus, daß er von den Beklagten wegen seiner begründeten Forderungen befriedigt wird.

Der Streitwert für die Berufung ist festgesetzt auf 35.052,– DM.

Die Kammer folgt dabei der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, berücksichtigt jedoch weiter die Klagerhöhung um 4.575,– DM.

 

 


Urheberrechtsverletzung durch die Bildersuchfunktion von Google

Die vom führenden Suchmaschinenbetreiber angebotene Funktion „Google Bildersuche“ verstößt laut dem Landgericht Hamburg gegen deutsches Urheberrecht. Die sog. „Thumbnails“, also stark verkleinerte Versionen bzw. Kopien des original Werkes , die von Google zur Ergebnisanzeige verwendet werden, seien keine selbständigen Werke und bedürfen somit zur Veröffentlichung der Einwilligung des Urhebers. Jedoch bleibt das Ergebnis der Berufung, die Google gegen dieses Urteil eingelegt hat, noch abzuwarten.

LG Hamburg, Urt. v. 14.10.2008 – Az. 308 O 42/06 u. 308 O 248/07

Gewerbliches Ausmaß des Filesharings beim urheberrechtlichen Drittauskunftsanspruch

Der Beschluss des Gerichts stellt fest, dass das für den Auskunftsanspruch bzgl. der Identität des Filesharing-Teilnehmers erforderliche gewerbliche Ausmaß, nicht durch den einmaligen Download bzw. Upload eines bereits 3 Monate alten und auf dem Markt schlecht positionierten Computerspiels erfüllt ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008 – Az. 3 W 184/08

Entsorgung von Sperrmüll als Betriebskosten

Betriebskosten können nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Für die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter im Falle einer ordnungswidrigen Entsorgung von Sperrmüll den Verursacher zu ermitteln und die Kosten von diesem einzufordern hat. Nur dann, wenn die Ermittlung des Verursachers nicht erfolgreich war, dürfen die Kosten der Beseitigung von Sperrmüll auf die Allgemeinheit der Mieter umgelegt werden.

So sah es zumindest das AG Hohenschönhausen – 10 C 173/00.

Unzulässige Namensabkürzungen im Impressum

Das Fehlen des ausgeschriebenen Vornamens des Geschäftsführers im Impressum ist laut dem OLG Düsseldorf als ein erheblicher Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 und damit als wettbewebsrechtlich erheblich zu beurteilen. Eine kurzzeitige Unerreichbarkeit der Impressums, die durch Reparatur- bzw. Korrekturarbeiten bedingt wird, stellt hingegen keinen Verstoß dar.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2008 – Az. I-20 U 125/08