Wann muss über die Kaution abgerechnet werden?

Der Vermieter muss nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abrechnen. Die Regelungen im Gesetz zur Kaution sind äußerst spärlich (§ 551 BGB). Bezüglich der Abrechnungsfrist fehlt eine gesetzliche Regelung. Wie viel Zeit dem Vermieter für die Abrechnung der Kaution zusteht, hängt nämlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, z. B. ob die Ansprüche aus dem Mietverhältnis schon feststehen, ob noch über Nebekosten abgerechnet werden muss, ob es noch der Einholung von Kostenvoranschlägen oder eventuell der Einschaltung eines Sachverständigen bedarf. Üblicherweise steht dem Vermieter eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Einige Gerichte bemessen diese Frist mit drei Monaten. Längstens soll die Kautionsabrechnung jedoch nach sechs Monaten erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Bestimmung der Abrechnungsfrist immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Der Vermieter ist berechtigt die Kaution oder einen angemessenen Teil bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einzubehalten. Eine allgemeingültige Frist für die Abrechnung der Kaution existiert danach nicht.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05 folgendes festgestellt:

Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind (BGH v. 1.7.1987 – VIII ARZ 2/87, BGHZ 101, 244 [250 f.] = MDR 1987, 929). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.6.2001 (BGBl. I, 1149 ff.) nichts geändert. Von einer gesetzlichen Regelung der Rückzahlungsfrist für die Mietkaution ist bewusst abgesehen worden, weil sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, welche Frist angemessen ist (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, 84 [99]; sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, 77).

Bitte beachten Sie, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterworfen sind und dass Ausführungen in Urteilen nicht verallgemeinert werden können. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.