Muss der Lebensgefährte, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat auf Räumung mit verklagt werden?

Nicht selten kommt es vor, dass nach Abschluss eines Mietvertrags der Lebensgefährte des Mieters in die Wohnung einzieht.

Erwirkt nun der Vermieter ein Räumungsurteil gegen den Mieter und beauftragt die Räumungsvollstreckung kann dies zu unangenehmen Überraschungen führen.

So kann es passieren, dass schon der Gerichtsvollzieher mitteilt, dass ihm amtsbekannt ist, dass die Wohnung auch vom Lebensgefährten bewohnt wird und er deshalb eine Räumung ablehnt.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Konstellation folgendes festgestellt:

Für eine Räumung von Wohnraum bedarf es nicht nur eines Räumungstitels gegenüber dem tatsächlichen Mieter, sondern auch gegenüber dem nicht mietenden Lebensgefährten, der sich in den Räumlichkeiten mit aufhält.

BGH, Beschluss vom 19.03.2008 – Aktenzeichen I ZB 56/07.

Entscheidend soll sein, ob der Lebensgefährte Mitbesitz an der Wohnung hat. Hier spielt es dann eine Rolle, ob der Einzug des Lebensgefährten dem Vermieter angezeigt wurde, dieser formal zugestimmt hat, die öffentlich-rechtliche Anmeldung erfolgte, eine Wohnungsgeberbescheinigung ausgestellt wurde und sich der Mitbesitz nach außen manifestiert hat (Adressschild an der Klingel und am Briefkasten).

Dies führte dann zu einer Verzögerung der Räumung, da der Vermieter erneut Klage erheben musste, wenn ihm erst nach der mündlichen Verhandlung bekannt wurde, dass ein Lebensgefährte mit eingezogen war.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und im Mietrechtsreformgesetz 2013 in die Zivilprozessordnung die Möglichkeit einer Vollstreckung auch gegen den Lebensgefährten durch Erlangung einer einstweilige Verfügung unter gewissen Voraussetzungen eingefügt (§ 940 a Absatz 2 ZPO).

In der Praxis ist festzustellen, dass hierdurch für den Vermieter eine gewisse Zwickmühle entstanden ist. Soweit der Vermieter den Lebensgefährten mitverklagt und dieser sich darauf beruft, dass er keinen Mitbesitz an der Wohnung hat und der Vermieter das Gegenteil nicht beweisen kann wird die Klage des Vermieters gegen den Lebensgefährten kostenfällig abgewiesen.

Wenn der Vermieter den Lebensgefährten nicht mitverklagt, obwohl ihm bekannt ist, dass er in der Wohnung wohnt und der Gerichtsvollzieher die Räumung deswegen ablehnt, weil sich der Lebensgefährte auf Mitbesitz beruft, dann muss erneut geklagt werden, da die Voraussetzungen des § 940 a Absatz 2 ZPO dann nicht vorliegen. Der Mietrückstand wird dann immer größer.

Bitte beachten Sie, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterworfen sind und dass Ausführungen in Urteilen oder auf dieser Seite nicht verallgemeinert werden können. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.